Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 40 Ausgestaltung (7)
1
Gemeindestraßen sind derart herzustellen und zu erhalten, dass sie für den widmungsgemäßen Verkehr geeignet sind. Auf die ortsübliche Benützung und die Verkehrsverhältnisse ist Bedacht zu nehmen.
2
Umgekehrt dürfen Straßen entgegen ihrer Widmung nicht benützt werden. Siehe hierzu § 54.