Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 1 Geltungsbereich (7)
Übersicht
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I. | Verfassungsrechtliche Grundlagen | ||
II. | Zur Abgrenzung der einzelnen Kompetenztatbestände | ||
A. | Angelegenheiten der Straßen und Straßenpolizei | ||
B. | Bundesstraßen und Landesstraßen | ||
III. | Abgrenzung zu anderen Materiengesetzen | ||
A. | Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Bergland | ||
B. | Stmk Güter- und Seilwege-Landesgesetz | ||
C. | |||
D. | Forstgesetz | ||
IV. | Die (aufgehobenen) Bestimmungen des § 1 Abs 2 und 3 |
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
1
Die Kompetenz in straßenrechtlichen Angelegenheiten ist in drei Bereiche unterteilt:
Gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung
das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit dieses nicht unter Art 11 fällt;
das Kraftfahrwesen;
Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;
die Strom- und Schifffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Art 11 fällt;
das Post- und Fernmeldewesen;
die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in der Vo...