Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 39 Pflicht zur Herstellung und Erhaltung (7)
Übersicht
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I. Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen
1
Der Gemeinde obliegen die Herstellung und Erhaltung der in ihrem Gemeindegebiet liegenden Gemeindestraßen (§ 7 Abs 1 Z 4).
2
Nachdem die Errichtung einer Begleitstraße vor allem dem Interesse des Landes an einer überregionalen Verbindung dient, obliegt die Herstellung dieser der Landesstraßenverwaltung. Für die Erhaltung hat jedoch die Gemeinde zu sorgen (Abs 1 erster Satz). Dies ergibt sich auch aus Abs 2 zweiter Satz, wonach die Erhaltung von (allen) Gemeindestraßen bis zur Klärung allfälliger Streitigkeiten der Gemeinde (und nicht der Landesstraßenverwaltung) obliegt.
3
Sofern mit der Errichtung oder der Ausgestaltung der Begleitstraße ein zusätzlicher Nutzen für Dritte gegeben ist, kann mit diesen Dritten eine Vereinbarung über eine Beitragsleistung zur Planung, zum Bau und/oder zur Erhaltung getroffen werden. Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung durch Dritte wird dadurch nicht normiert. Die Beitragsleistung erfolgt freiwillig aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Siehe hierzu auch § 1...