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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 38 Ausbau und Erhaltung, Kostentragung (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Kostentragung
37
III.
Verwaltung von Konkurrenzstraßen
8

I. Allgemeines

1

§ 38 gilt für Konkurrenzstraßen nach § 7 Abs 1 Z 3. Siehe auch § 10, wonach Straßenbauwerke zu Konkurrenzobjekten erklärt werden können, auf welche ebenfalls § 38 Anwendung findet.

2

Gemäß § 8 Abs 1 und Abs 2 beschließt die Landesregierung über

  • die Einreihung,

  • Neuanlagen und

  • Auflassung,

nach Maßgabe der vom Landtag hierfür bewilligten Mittel sowie der getroffenen Vereinbarungen über die Beitragsleistung auch über

  • die Verlegung,

  • den Umbau,

  • die Verbreiterung oder

  • wesentliche Verbesserung

einer Konkurrenzstraße.

II. Kostentragung

3

Das Ausmaß und den Umfang des Ausbaus und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraße setzt die Landesregierung mit den übrigen Beitragsfaktoren im Einvernehmen fest. Über die Tragung der die Konkurrenzstraße betreffenden Kosten ist somit zwischen der Landesregierung und dem Bund, einer oder mehrerer Gemeinden oder anderen Verkehrsinteressenten (Beitragsfaktoren, sog Konkurrenz) eine Vereinbarung abzuschließen (siehe hierzu auch § 7 Abs 1 Z 3).

4

Die Abs 3 und 4 gelangen nur subsidiär zur Anwendung, wenn in der abgeschlossenen Vere...

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