Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 38 Ausbau und Erhaltung, Kostentragung (7)
Übersicht
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I. Allgemeines
1
§ 38 gilt für Konkurrenzstraßen nach § 7 Abs 1 Z 3. Siehe auch § 10, wonach Straßenbauwerke zu Konkurrenzobjekten erklärt werden können, auf welche ebenfalls § 38 Anwendung findet.
2
Gemäß § 8 Abs 1 und Abs 2 beschließt die Landesregierung über
die Einreihung,
Neuanlagen und
Auflassung,
nach Maßgabe der vom Landtag hierfür bewilligten Mittel sowie der getroffenen Vereinbarungen über die Beitragsleistung auch über
die Verlegung,
den Umbau,
die Verbreiterung oder
wesentliche Verbesserung
einer Konkurrenzstraße.
II. Kostentragung
3
Das Ausmaß und den Umfang des Ausbaus und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraße setzt die Landesregierung mit den übrigen Beitragsfaktoren im Einvernehmen fest. Über die Tragung der die Konkurrenzstraße betreffenden Kosten ist somit zwischen der Landesregierung und dem Bund, einer oder mehrerer Gemeinden oder anderen Verkehrsinteressenten (Beitragsfaktoren, sog Konkurrenz) eine Vereinbarung abzuschließen (siehe hierzu auch § 7 Abs 1 Z 3).
4
Die Abs 3 und 4 gelangen nur subsidiär zur Anwendung, wenn in der abgeschlossenen Vere...