Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 36 Erhaltung (7)
1
Die Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen obliegt dem Land.
2
Zu den Kosten der Erhaltung hat die Bahnunternehmung 1/3 beizutragen. Nach § 36 können die Gemeinden zur Tragung der Erhaltungskosten nicht herangezogen werden. Dies bedürfte einer gesonderten Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde(n).