Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 35 Kostenvorschüsse (7)
1
Für die Herstellung kann die Landesregierung auch Kostenvorschüsse von der Bahnunternehmung und allenfalls kostenpflichtigen Gemeinden (§ 33) verlangen. Die Kostenvorschüsse müssen auf Basis nachvollziehbarer Kostenvoranschläge in Rechnung gestellt werden.
2
Die zur Herstellung von der Bahnunternehmung und den allenfalls beteiligten Gemeinden zu zahlenden Kosten(-vorschüsse) können von der Landesregierung mittels Bescheid vorgeschrieben werden.
3
Wird die Bahnunternehmung oder eine zur Kostentragung verpflichtete Gemeinde nach bescheidmäßiger Vorschreibung der Kosten säumig und werden die Kosten trotz Mahnung nicht bezahlt, können diese nach den Bestimmungen des VVG eingebracht werden.