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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 33 Entstehung, Auflassung und Kostentragung (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Allgemeines
1
II.
Herstellung, Umwandlung und Auflassung
24
III.
Kostentragung
57

I. Allgemeines

1

§ 33 regelt nicht nur die Pflichten zur Herstellung und Erhaltung bzw die Tragung der Kosten, sondern iVm § 8 auch das Verfahren zur Entstehung und Auflassung von Eisenbahn-Zufahrtsstraßen.

II. Herstellung, Umwandlung und Auflassung

2

Wie auch in § 8 Abs 1 und 2 festgehalten, beschließt über die Herstellung und Umwandlung sowie auch über die Auflassung einer Eisenbahn-Zufahrtsstraße die Landesregierung.

3

Vorab hat die Landesregierung eine mündliche Verhandlung (nach Möglichkeit) an Ort und Stelle durchzuführen. Zu dieser sind die betroffenen Gemeinden, die Verkehrsinteressenten und die Bahnunternehmung zu laden.

4

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die Notwendigkeit der Straße als Eisenbahn-Zufahrtsstraße, die konkrete Trassenführung und die Kostentragung zur Herstellung und Erhaltung zu erörtern.

III. Kostentragung

5

Die Kosten für die Herstellung oder Umwandlung einer Eisenbahn-Zufahrtsstraße sind wie folgt zu tragen:

  • 2/3 das Land,

  • 1/3 die Bahnunternehmung.

6

Kommt die Eisenbahn-Zufahrtsstraße nur einer oder mehreren Gemeinden zugute oder...

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