Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33 Entstehung, Auflassung und Kostentragung (7)
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
§ 33 regelt nicht nur die Pflichten zur Herstellung und Erhaltung bzw die Tragung der Kosten, sondern iVm § 8 auch das Verfahren zur Entstehung und Auflassung von Eisenbahn-Zufahrtsstraßen.
II. Herstellung, Umwandlung und Auflassung
2
Wie auch in § 8 Abs 1 und 2 festgehalten, beschließt über die Herstellung und Umwandlung sowie auch über die Auflassung einer Eisenbahn-Zufahrtsstraße die Landesregierung.
3
Vorab hat die Landesregierung eine mündliche Verhandlung (nach Möglichkeit) an Ort und Stelle durchzuführen. Zu dieser sind die betroffenen Gemeinden, die Verkehrsinteressenten und die Bahnunternehmung zu laden.
4
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die Notwendigkeit der Straße als Eisenbahn-Zufahrtsstraße, die konkrete Trassenführung und die Kostentragung zur Herstellung und Erhaltung zu erörtern.
III. Kostentragung
5
Die Kosten für die Herstellung oder Umwandlung einer Eisenbahn-Zufahrtsstraße sind wie folgt zu tragen:
2/3 das Land,
1/3 die Bahnunternehmung.
6
Kommt die Eisenbahn-Zufahrtsstraße nur einer oder mehreren Gemeinden zugute oder...