Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 32 Erhaltung (7)
1
Die Erhaltung der Landesstraßen obliegt dem Land. Für die Kosten hat es alleine aufzukommen. Siehe aber § 28 über die von der Gemeinde zu tragenden Mehrkosten der Ausführung und Instandhaltung von Durchzugsstrecken in geschlossenen Ortschaften.
2
Die Landesregierung kann eigene Organe mit der Erhaltung beauftragen. Diese Aufgabe nimmt in der Regel der sog Straßenerhaltungsdienst (STED; derzeit Abteilung 16 des Amts der Stmk Landesregierung) wahr. Die Landesregierung kann aber die Erhaltung auch an die Gemeinde übertragen. Der Gemeinde sind die anfallenden Kosten, nachdem sich die Landesregierung von der ordnungsgemäßen Ausführung überzeugt hat, zu ersetzen.
3
Zweckmäßigerweise können mit den angrenzenden Bundesländern Vereinbarungen über die Erhaltung abgeschlossen werden. In diesem Fall besorgt ein Bundesland unter Kostenvergütung durch das andere die Erhaltung.