Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 31 Einbeziehung von Gemeindestraßen in das Landesstraßennetz (7)
1
Gemeindestraßen können als Landesstraßen eingereiht und damit in das Landesstraßennetz aufgenommen werden, wenn sie für den zu erwartenden Verkehr geeignet sind.
2
Nach Abs 2 hat die Gemeinde die Kosten der Instandsetzung auch dann zu tragen, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht durch eigene Organe der Gemeinde durchgeführt werden. Nach dieser Bestimmung ist nicht eindeutig klar, ob damit auch die Instandhaltungsverpflichtung nach Einreihung als Landesstraße oder nur eine Verpflichtung der Gemeinde normiert ist, die Straße vor Einreihung derart instandzusetzen, dass sie für den zu erwartenden Verkehr geeignet ist. Nachdem hier von „Instandsetzung“ gesprochen wird, ist wohl vom zweiten Fall auszugehen. An allen anderen Stellen im LStVG wird sonst nur von „Erhaltung“ (so zB § 32) oder „Instandhaltung“ (vgl § 23 und 28) gesprochen. Darüber hinaus hat das Land die Kosten der „Erhaltung“ nach § 32 Abs 2 allein zu tragen.
Wird also eine Gemeindestraße in das Landesstraßennetz aufgenommen, hat die Gemeinde diese entweder selbst derart instandzusetzen, dass sie für den zu erwartenden Verkehr geeignet ist, oder die Kosten hierf...