Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 30 Kostentragung (7)
1
Die Kosten
der Herstellung,
der Verlegung,
des Umbaus,
der Verbreiterung und
sonstiger Verbesserungen
von Landesstraßen sind vom Land zu tragen.
2
Unter sonstiger Verbesserung von Landesstraßen ist nicht die bloße Instandhaltung zu verstehen, siehe hierzu § 32. Es muss sich um über die Instandhaltung hinausgehende Verbesserungen handeln.
3
Das Land trägt nach Abs 1 auch die Kosten für die Neuherstellung von Straßenbauwerken. Nach § 10 sind Brücken und andere Straßenbauwerke als Teil jener öffentlichen Straßen anzusehen, in deren Verlauf sie liegen. Wegen der besonderen Kostspieligkeit ihrer Herstellung und Erhaltung oder ihrer besonderen Verkehrsbedeutung können sie jedoch zu selbständigen Straßenbauwerken erklärt werden und in eine höhere Gattung der Verkehrsanlagen eingereiht werden. Sie können auch zu Konkurrenzobjekten erklärt werden, in diesem Fall werden die Kosten von einer Beitragsgemeinschaft aufgebracht. § 38 ist anzuwenden.
Demnach wird das Land aber nach § 30 Abs 1 die Kosten nur dann zu tragen haben, wenn das Straßenbauwerk als Landesstraße eingereiht wurde. Wurde das Straßenbauwerk in eine andere Gattung eingereiht, gelten eben die für diese Gattung bestehend...