Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 29 Schneeräumung, Schneezeichen, Ausstreuen (7)
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Die Verpflichtung zur unbedingt notwendigen Schneeräumung, Kennzeichnung des Straßenrandes mittels Schneezeichen und die Sand- bzw wohl auch Salzstreuung fallen nicht unter die nach § 28 an die Gemeinde übertragbaren Verpflichtungen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die jeweils zuständige Straßenverwaltung verpflichtet.