Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 28 Mehrkosten der Ausführung und Instandhaltung von Durchzugsstrecken (7)
1
§ 28 regelt die besonderen Rechte und Verpflichtungen der Gemeinden gegenüber der Landesstraßenverwaltung im Rahmen der Errichtung und Erhaltung von Landes- und Konkurrenzstraßen in geschlossenen Ortschaften.
2
Was unter „geschlossenen Ortschaften“ zu verstehen ist, wird im LStVG nicht definiert. Das Sbg Landesstraßengesetz definiert geschlossene Ortschaften als „verbaute Gebiete“. Verbaute Gebiete liegen vor, wenn „die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist“ (vgl § 1 Abs 3 Sbg Landesstraßengesetz).
§ 6 StNSchG 2017 kennt ebenfalls den Begriff der „geschlossenen Ortschaften“. Zur Vorgängerbestimmung des § 6 StNSchG 2017 hat der VwGH Folgendes ausgeführt: Eine geschlossene Ortschaft liegt vor, wenn
das äußere Erscheinungsbild des Ortes (oder Ortsteiles) überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie uU umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder
von einem räumlichen Zusammenschluss einer Vielzahl von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluss von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt ()...