Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 27 Duldungspflichten und Schadenersatz (7)
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Zuständigkeit und Verfahren | |
III. | Zur Entschädigung bei Beschränkungen nach § 25 Abs 2 und Maßnahmen nach § 26 Abs 3 | |
IV. | Zur Entschädigung bei Beschränkungen nach § 26 Abs 1 und 2 |
I. Allgemeines
1
§ 27 regelt, anders als die Überschrift vermuten lässt, nur die Zuständigkeit und die Entschädigung bzw Schadloshaltung. Die Duldungspflichten selbst sind schon in § 26 festgeschrieben.
II. Zuständigkeit und Verfahren
2
Über die nach § 26 in Betracht kommenden Maßnahmen entscheidet je nach Straßengattung die Landesregierung oder die Gemeinde.
3
Die Behörde hat im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides jeweils die Notwendigkeit der Maßnahme und sofern deren Notwendigkeit feststeht, den erforderlichen Umfang zu prüfen und festzustellen.
4
Bei Maßnahmen hinsichtlich Waldungen und Gebüschen (Abs 3) ist im Ermittlungsverfahren die Bezirksforstinspektion zu hören.
5
Die jeweils nach Straßengattung zuständige Behörde (Landesregierung oder Gemeinde) entscheidet auch über die Entschädigung, wenn zwischen dem Grundstückseigentümer bzw Nutzungsberechtigten und der Straßenverwaltung keine Einigung zustande kommt. Die Abschnitte II und I...