Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 26 Straßenreinigung, Schneeräumung (7)
Übersicht
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I. | Ablagerungen auf angrenzenden Grundstücken | |
II. | Vorkehrungen gegen Schnee, Lawinen, Steinschläge etc | |
III. | Duldung von Einwirkungen | |
IV. | Verbot der Anlegung von Kotfängern und ähnlichen Vorrichtungen | |
V. | Ableitungen von Wässern | |
VI. | Waldungen und Gebüsche an Straßen | |
VII. | Lebende Zäune |
I. Ablagerungen auf angrenzenden Grundstücken
1
Wenn der Straßengrund für die Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien nicht breit genug ist, kann die Straßenverwaltung diese Materialien vorübergehend auf einem ein Meter breiten Streifen der angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke ablagern (Abs 1 Satz 1).
2
Die Ablagerung darf nur vorübergehend („zeitweilig“) erfolgen. Eine dauerhafte Ablagerung ist nach dieser Bestimmung nicht zulässig. Um welchen konkreten Zeitraum es sich dabei handelt, lässt das LStVG offen. Diese Frage wird im Einzelfall zu beurteilen sein.
3
Für die vorübergehende Ablagerung dürfen nur Grundstücke verwendet werden, die nicht bewirtschaftet aber auch sonst nicht genutzt werden. Aus diesem Grund wird hier Abs 5 nicht zur Anwendung gelangen. Bei nicht be...