Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 25a (6) Anschlüsse an Straßen (7)
Übersicht
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I. | Zustimmungspflichtige Anschlüsse | |
II. | Erteilung der Zustimmung | |
III. | Kosten für den Anschluss | |
IV. | Rechtsfolgen von Verstößen |
I. Zustimmungspflichtige Anschlüsse
1
Gemäß § 25 Abs 6 idF LGBl 1964/154 bedurfte die Einmündung von Privatstraßen in öffentliche Straßen nur dann einer Bewilligung der Straßenverwaltung, wenn hierbei auf dem Grund der öffentlichen Straße Veränderungen vorgenommen werden mussten, solche zu befürchten waren oder wenn durch die Einmündung eine Gefährdung des Verkehrs auf der öffentlichen Straße möglich erschien. Dies führte schon im Vorfeld zur Rechtsunsicherheit, ob eine Bewilligung erforderlich ist oder nicht. Die Bestimmung wurde daher mit LGBl 2002/89 aufgehoben und die Bewilligungspflicht zur Gänze neu in § 25a geregelt.
2
Nunmehr bedarf generell der Zustimmung durch die Straßenverwaltung der Anschluss von
öffentlichen Straßen und Wegen,
privaten Straßen und Wegen sowie
Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken
an Landesstraßen und Verkehrsflächen der Gemeinden.
3
Die Zustimmung ist sowohl für die Anlegung des Anschlusses als auch für jede Änderung einzuholen.
4
Aus Abs 1 könnte e contrario geschlossen werden, dass...