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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 25 Sonstige Anliegerverpflichtungen (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Einfriedung von Teichen, Sand- und Schottergruben
14
II.
Zustimmungspflichtige Verrichtungen und sonstige Ver- und Gebote
510
III.
Verweigerung der Zustimmung durch die Straßenverwaltung
IV.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Abs 2 bis 8
12, 13

I. Einfriedung von Teichen, Sand- und Schottergruben

1

Nach § 25 Abs 1 ist der Grundeigentümer bzw Nutzungsberechtigte von Teichen, Sand- und Schottergruben verpflichtet, sein Grundstück gegenüber öffentlichen Straßen einzufrieden. Zur baurechtlichen Bewilligung von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Straßen siehe § 24 Rz 22.

2

Die Verpflichtung trifft den jeweiligen Betreiber der Sand- oder Schottergrube bzw den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Teiches.

3

Die Bestimmung ist vom Wortlaut her auf Teiche eingeschränkt. Sie ist daher nicht bei anderen Gewässern (Flüssen, Seen) anwendbar.

4

Sollte der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommen, sieht das LStVG keine Möglichkeiten vor, diese Verpflichtung mittels Bescheid vorzuschreiben. Nach § 24 Abs 3 kann nur die Beseitigung, nicht jedoch die Herstellung eines neuen Zustandes aufgetragen werden, wobei uE die Anwendung oh...

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