Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 25 Sonstige Anliegerverpflichtungen (7)
Übersicht
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I. | Einfriedung von Teichen, Sand- und Schottergruben | |
II. | Zustimmungspflichtige Verrichtungen und sonstige Ver- und Gebote | |
III. | Verweigerung der Zustimmung durch die Straßenverwaltung | |
IV. | Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Abs 2 bis 8 |
I. Einfriedung von Teichen, Sand- und Schottergruben
1
Nach § 25 Abs 1 ist der Grundeigentümer bzw Nutzungsberechtigte von Teichen, Sand- und Schottergruben verpflichtet, sein Grundstück gegenüber öffentlichen Straßen einzufrieden. Zur baurechtlichen Bewilligung von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Straßen siehe § 24 Rz 22.
2
Die Verpflichtung trifft den jeweiligen Betreiber der Sand- oder Schottergrube bzw den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Teiches.
3
Die Bestimmung ist vom Wortlaut her auf Teiche eingeschränkt. Sie ist daher nicht bei anderen Gewässern (Flüssen, Seen) anwendbar.
4
Sollte der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommen, sieht das LStVG keine Möglichkeiten vor, diese Verpflichtung mittels Bescheid vorzuschreiben. Nach § 24 Abs 3 kann nur die Beseitigung, nicht jedoch die Herstellung eines neuen Zustandes aufgetragen werden, wobei uE die Anwendung oh...