Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 24 (7) Bauliche Anlagen und Einfriedungen
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Zur Einhaltung der Baufluchtlinie | |
III. | Bauverbotszone an Landes- und Gemeindestraßen | |
IV. | Ausnahmen | |
V. | Sanktionen bei Nichteinhaltung | |
VI. | Baurechtliche Aspekte | |
VII. | Praxisrelevante Anmerkungen zu § 24 |
I. Allgemeines
1
Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen im Bereich von öffentlichen Straßen sind besondere Vorschriften bzw Zustimmungserfordernisse der Straßenverwaltung vorgesehen. Bedauerlicherweise zeichnet sich die Gesamtregelung, insbesondere im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Stmk BauG, durch ein hohes Maß an Unverständlichkeit und Widersprüchlichkeit aus.
II. Zur Einhaltung der Baufluchtlinie
2
An Durchzugsstrecken ist bei
baulichen Anlagen,
Veränderungen des natürlichen Geländes und
Einfriedungen,
die Baufluchtlinie einzuhalten.
3
Was unter „Durchzugsstrecken“ zu verstehen ist, wird nicht näher definiert. Der Begriff „Durchzugsstrecke“ ist insofern irreführend, als dieser eher auf Straßen mit „Durchzugsverkehr“ schließen lässt und in diesem Fall eine ganz andere Bedeutung hätte (vgl § 43 Abs 3 StVO und Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG).
Aus § 28 Abs 1 kann geschlossen werden, dass es sich b...