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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 24 (7) Bauliche Anlagen und Einfriedungen

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Allgemeines
1
II.
Zur Einhaltung der Baufluchtlinie
26
III.
Bauverbotszone an Landes- und Gemeindestraßen
711
IV.
Ausnahmen
1214
V.
Sanktionen bei Nichteinhaltung
1520
VI.
Baurechtliche Aspekte
21, 22
VII.
Praxisrelevante Anmerkungen zu § 24

I. Allgemeines

1

Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen im Bereich von öffentlichen Straßen sind besondere Vorschriften bzw Zustimmungserfordernisse der Straßenverwaltung vorgesehen. Bedauerlicherweise zeichnet sich die Gesamtregelung, insbesondere im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Stmk BauG, durch ein hohes Maß an Unverständlichkeit und Widersprüchlichkeit aus.

II. Zur Einhaltung der Baufluchtlinie

2

An Durchzugsstrecken ist bei

  • baulichen Anlagen,

  • Veränderungen des natürlichen Geländes und

  • Einfriedungen,

die Baufluchtlinie einzuhalten.

3

Was unter „Durchzugsstrecken“ zu verstehen ist, wird nicht näher definiert. Der Begriff „Durchzugsstrecke“ ist insofern irreführend, als dieser eher auf Straßen mit „Durchzugsverkehr“ schließen lässt und in diesem Fall eine ganz andere Bedeutung hätte (vgl § 43 Abs 3 StVO und Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG).

Aus § 28 Abs 1 kann geschlossen werden, dass es sich b...

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