Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 23 Bestehende Verpflichtungen (7)
Übersicht
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I. Bestehende Verpflichtungen
1
Bestehende Verpflichtungen zur Herstellung und/oder Erhaltung einer öffentlichen Straße und/oder der Beitragsleistung hierzu aufgrund eines besonderen Rechtstitels werden durch das LStVG nicht berührt. Als besondere Rechtstitel kommen insbesondere zivilrechtliche Vereinbarungen in Frage, allenfalls noch bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende bescheidmäßige Vorschreibungen.
2
Eine bestehende zivilrechtliche Vereinbarung über die Herstellung, Erhaltung oder Beitragsleistung zur Herstellung und/oder Erhaltung einer privaten Straße bleibt nach dem Wortlaut des Gesetzes nach der Einreihung nicht mehr aufrecht. Nach dem Wortlaut des Abs 1 muss sich die bestehende Vereinbarung auf eine öffentliche Straße beziehen.
3
Eine bestehende Verpflichtung bleibt aber bei der Einreihung in eine andere Straßengattung aufrecht, sofern nicht abweichende Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wurden (Abs 2).
4
Hinsichtlich der Beitragsleistung zur Herstellung und/oder Erhaltung muss diese Bestimmung im Zusammenhang mit Abs 4 gesehen werden:
Änder...