Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 22 Naturalleistungen (7)
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Im LStVG ist – mit Ausnahme von § 41 – keine Ermächtigung für die Behörde enthalten, wonach Naturalleistungen, also Beiträge in Baustoffen oder in persönlicher Arbeitsleistung, vorgeschrieben werden könnten. Ebenso wie die antiquierte Bestimmung des § 41 über beizubringende Hand- und Zugdienste, die keine Deckung mehr in der Gemeindeverfassung hat, wäre § 22 im Rahmen der nächsten Novelle aufzuheben. Wünschenswert wäre eine Regelung, wonach auf freiwilliger Basis und nach Abschluss einer Vereinbarung mit der Straßenverwaltung Naturalleistungen erbracht werden können, die konsequenterweise auf allfällige Beitragspflichten angerechnet werden müssen.