Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 21 Zweckwidmung von Straßenerhaltungsbeiträgen (7)
1
Die jeweiligen Erhaltungsbeiträge, die von Unternehmungen geleistet wurden, sind zweckgebunden für die Erhaltung der jeweiligen Straße, die durch sie über das gewöhnliche Maß benutzt wird, zu verwenden.
2
Mit den eingehobenen Beiträgen kann nicht nur die Erhaltung, sondern auch die Wiederherstellung, nicht jedoch ein Neubau finanziert werden.