Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 20 Beitragsleistung (7)
Übersicht
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I. | Straßenerhaltungsbeitrags-Verordnung | |
II. | Vereinbarung oder bescheidmäßige Vorschreibung | |
III. | Beitragshöhe | |
IV. | Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Höhe |
I. Straßenerhaltungsbeitrags-Verordnung
1
Die näheren Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beitragsleistung werden in der StrEBVO (Verordnung der Stmk Landesregierung vom über die Einhebung von Straßenerhaltungsbeiträgen für eine in größerem Maße erfolgende Inanspruchnahme und Abnützung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen, Straßenerhaltungsbeitrags-Verordnung – StrEBVO, LGBl 2008/53, abgedruckt unter ANHANG 8), geregelt.
II. Vereinbarung oder bescheidmäßige Vorschreibung
2
Die Straßenverwaltung hat vorerst zu versuchen, mit der jeweiligen Unternehmung eine zivilrechtliche Einigung über die Leistung des Erhaltungsbeitrages herbeizuführen. Die Vereinbarung über die Beitragspflicht kann aufgrund der von der betroffenen Unternehmung gelieferten Aufschreibungen oder Auskünfte im Nachhinein oder auch für einen begrenzten Zeitraum durch Festsetzung eines Pauschalbetrages im Vorhinein erfolgen (§ 4 StrEBVO).
3
Kommt eine ...