Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 19 Straßenerhaltungsbeiträge (7)
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | „Unternehmung“ | |
III. | Inanspruchnahme im größeren Ausmaß | |
IV. | Beitragshöhe und ‑entrichtung | |
V. | Schuldhafte Beschädigung |
I. Allgemeines
1
Straßenerhaltungsbeiträge nach § 19 können nur bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen, nicht jedoch bei den anderen Straßengattungen, vorgeschrieben werden. Zur Beitragsleistung bei Begleitstraßen, wenn mit diesen ein besonderer Nutzen für Dritte verbunden ist, siehe § 39 Abs 1.
2
Straßenerhaltungsbeiträge dürfen – wie der Name schon sagt – für die Erhaltung und die Wiederinstandsetzung, nicht aber für die Neuherstellung (Neubau) eingehoben werden.
II. „Unternehmung“
3
Zum Begriff der Unternehmung siehe § 18 Rz 1.
4
Anders als bei § 18 sind von der Beitragspflicht hier Unternehmungen, die den linienmäßigen Autobusverkehr besorgen, ausgenommen. Weiters ausgenommen sind die Militärverwaltung sowie Unternehmungen, die in eine Beitragsgemeinschaft (Erhaltungskonkurrenz) einbezogen wurden, sofern der Beitrag auch der tatsächlichen Straßenbenützung bzw ‑abnützung entspricht.
5
Eine Beitragsgemeinschaft (Erhaltungskonkurrenz) liegt bei öffentlichen Interessentenwegen vor. Bei diesen werden ...