Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 18 Mehrkosten bei Neubaumaßnahmen (7)
Übersicht
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I. | „Unternehmung“ | |
II. | Mehrkosten bei der Herstellung | |
III. | Mehrkosten bei der Erhaltung | |
IV. | Entscheidung der Behörde über die Mehrkosten |
I. „Unternehmung“
1
Gemäß § 18 können Unternehmungen zur Tragung von Mehrkosten bei der Herstellung und Erhaltung von Straßen herangezogen werden. Was konkret unter dem Begriff „Unternehmung“ zu verstehen ist, lässt das LStVG offen. Dies lässt sich auch aus handelsrechtlichen Regelungen schwer ableiten. Die Rechtsform eines Unternehmens kann jedenfalls keine Rolle spielen. Unter den im LStVG gewählten Begriff „Unternehmung“ dürften sowohl juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes als auch natürliche Personen fallen, die unternehmerisch tätig sind.
2
Anders als bei den Straßenerhaltungsbeiträgen nach § 19, wo diese explizit ausgenommen sind, dürften die Mehrkosten für die Herstellung und Erhaltung auch von Unternehmungen, die den linienmäßigen Autobusverkehr besorgen, zu übernehmen sein.
II. Mehrkosten bei der Herstellung
3
Nach § 18 können beim (Neu-)Bau einer Straße oder Brücke die Mehrkosten einer kostspieligeren Ausführung auf eine Unternehmung, die einen Vorteil daraus zieht,...