Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 16a (6) Beeinträchtigung von Nachbarn an Landesstraßen (7)
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Maßnahmen an Landesstraßen (Abs 1) | |
III. | Maßnahmen auf fremden (Nachbar-)Grundstücken (Abs 2) | |
IV. | Maßnahmen in der Umgebung von Landesstraßen (Abs 5) | |
V. | Bestehende Landesstraßen | |
VI. | Einlösung von Grundstücken | |
VII. | Aktionspläne zur Reduzierung des Straßenumgebungslärms |
I. Allgemeines
1
§ 16a bezieht sich ausschließlich auf Landesstraßen. Der VwGH hat hierzu schon festgehalten: Wenn der Landesgesetzgeber in § 16a bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen angeordnet hat, es sei vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße soweit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann und dass daraus keine subjektiven Rechte erwachsen, so kann diese Bestimmung auf eine Gemeindestraße (oder andere in § 7 genannte Straßengattung) nicht angewendet werden ().
2
Durch diese Bestimmung werden keine subjektiven Rechte der Nachbarn begründet. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahre...