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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 16 Erhaltungspflicht (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

1

Nach Maßgabe der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften ist gemäß § 16 vorzusorgen, dass öffentliche Straßen von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

2

Die Pflicht zur verkehrssicheren Herstellung und Erhaltung trifft die jeweilige Straßenverwaltung.

3

Die Behörde wird im Rahmen der Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung entsprechende Auflagen vorzuschreiben haben, die eine gefahrlose Benützung der Straße garantieren, wenn eine solche durch das Einreichprojekt nicht gewährleistet ist.

4

Fraglich ist, wer im Falle der Verletzung der Erhaltungsverpflichtung haftet, wenn durch diese Verletzung einem Straßenbenützer ein Schaden entsteht. § 17 idF des LGBl 1964/154, aufgehoben durch LGBl 1969/195, hatte folgenden Wortlaut:

§ 17

Die Straßenverwaltung ist bei Verletzung oder Tötung von Personen oder Beschädigung von Sachen, die infolge des Zustandes einer Straße oder deren Zubehör eingetreten sind, zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihre Organe erwiesenermaßen die Instandhaltung der Straße vorsätzlich oder in grobfahrlässiger Weise ...

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