Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 14 Anlage von Landesstraßen (7)
Übersicht
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I. Anlage von Straßen
1
§ 14 Abs 1 regelt, anders als die Überschrift vermuten lässt, nicht nur die Anlage der Landesstraßen, sondern auch die Anlage der übrigen Straßengattungen.
2
Grundsätzlich sind alle öffentlichen Straßen nach den bestehenden bzw nach den zu erwartenden Verkehrsbedürfnissen herzustellen. Landesstraßen sind, sofern keine technischen Schwierigkeiten entgegenstehen, jedenfalls zweispurig herzustellen. Für alle anderen einbahnigen Straßen sollen Ausweichstellen vorgesehen werden.
II. Interessen der Landesverteidigung
3
Nach Abs 2 ist in bestimmten Fällen zur Wahrung der Interessen der Landesverteidigung mit der zuständigen Militärbehörde das Einvernehmen zu pflegen. Das Einvernehmen ist vor Durchführung von größeren Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten von Straßen herzustellen. Weiters ist das Einvernehmen beim Neubau oder der Wiederherstellung einer Straßenbrücke von mindestens 6 m Lichtweite zu pflegen. Unter Lichtweite ist nichts anderes als die Durchfahrtsbreite zu verstehen. Die Militärbehörde hat das Recht, den Einbau beständige...