Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 13 Gemeindeaufsicht (7)
1
Das Aufsichtsrecht über die Gemeinden wird im sechsten Hauptstück der Stmk GemO geregelt. Aufsichtsbehörde ist auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2013 weiterhin die Landesregierung.
2
Ein rechtskräftiger Bescheid kann von der Aufsichtsbehörde nach § 68 Abs 3 und 4 AVG behoben werden.
4
Darüber hinaus hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 100 Stmk GemO). Gesetzeswidrige Verordnungen können von der Aufsichtsbehörde mittels Aufhebungsverordnung behoben werden.
5
Das Aufsichtsrecht über die Landeshauptstadt Graz wird im neunten Hauptstück des Statutes der Landeshauptstadt Graz geregelt. Aufsichtsbehörde ist wiederum die Landesregierung.
6
Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen sind unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen, die gesetzeswidrige Verordnungen aufheben kann (§ 106 Statut der Landeshauptstadt Graz).