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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 13 Gemeindeaufsicht (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

1

Das Aufsichtsrecht über die Gemeinden wird im sechsten Hauptstück der Stmk GemO geregelt. Aufsichtsbehörde ist auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2013 weiterhin die Landesregierung.

2

Ein rechtskräftiger Bescheid kann von der Aufsichtsbehörde nach § 68 Abs 3 und 4 AVG behoben werden.

4

Darüber hinaus hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 100 Stmk GemO). Gesetzeswidrige Verordnungen können von der Aufsichtsbehörde mittels Aufhebungsverordnung behoben werden.

5

Das Aufsichtsrecht über die Landeshauptstadt Graz wird im neunten Hauptstück des Statutes der Landeshauptstadt Graz geregelt. Aufsichtsbehörde ist wiederum die Landesregierung.

6

Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen sind unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen, die gesetzeswidrige Verordnungen aufheben kann (§ 106 Statut der Landeshauptstadt Graz).

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