Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 11 Verwaltung von Landesstraßen (7)
1
Straßenverwalter ist, wem als Träger von Privatrechten – ungeachtet anderer vertraglicher Vereinbarung – der Bau (Herstellung), die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen.
2
Die Straßenverwaltung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und wird von der zuständigen Dienststelle des Landes (oder der Gemeinde) besorgt.