Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 10 Straßenbauwerke (7)
1
Es ist zu unterscheiden zwischen den Bestandteilen von öffentlichen Straßen (§ 2 Abs 2) und den in § 10 geregelten Straßenbauwerken. Während die Bestandteile von Straßen das rechtliche Schicksal „ihrer“ Straße teilen, können Straßenbauwerke auch in eine andere Gattung als die Straße, in deren Verlauf sie liegen, eingereiht werden.
2
Die Bestimmung hat finanzielle Bedeutung. Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung von Straßenbauwerken sind aufgrund der Einreihung in eine höhere Gattung von anderen Rechtsträgern zu übernehmen als jene für die Straße selbst. Straßenbauwerke können als Konkurrenzobjekte (Konkurrenzstraßen) eingereiht werden. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 38 auf sie anzuwenden.
3
Nicht klar ist, was damit gemeint ist, dass Straßenbauwerke nur dann als Teil jener öffentlichen Straßen anzusehen sind, in deren Verlauf sie liegen, wenn ein anderes Eigentumsverhältnis nicht nachgewiesen wird. Das Eigentum an einer öffentlichen Straße sowie auch an einem Straßenbauwerk spielt weder eine Rolle für deren Öffentlichkeit noch für die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung bzw die Kostentragung. Diese Verpflichtungen richten sich – unabhäng...