Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 8 Erklärung, Änderung und Endigung (7)
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen | ||
III. | Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege | ||
IV. | Die Auflassung von öffentlichen Straßen | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Zu § 8 Abs 5 allgemein | ||
C. | Im Besonderen zum Schutz der Anlieger bei der Auflassung von öffentlichen Straßen | ||
D. | Rechtsform der Auflassung | ||
V. | Faktische Auflassung |
I. Allgemeines
1
Die ausdrückliche Widmung (Erklärung/Einreihung) zur öffentlichen Straße erfolgt durch Vornahme des jeweiligen (Gesetzgebungs- bzw Verwaltungs-)Aktes der in § 8 genannten „zuständigen Stelle“ (siehe § 2 Abs 1 erster Fall). Zur Rechtsform dieser Akte siehe insbesondere Rz 8.
2
Der ausdrücklichen Widmung (Erklärung/Einreihung) folgt bei der Neuanlegung – außer bei den öffentlichen Interessentenwegen – das straßenrechtliche Baubewilligungsverfahren (§ 47).
3
Voraussetzung für die Widmung ist das Vorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses, welches mit der Erklärung/Einreihung zur öffentlichen Straße bindend festgestellt wird.
4
Wird eine bereits bestehende Straße eingereiht, muss vorab die Verfügungsmacht über die Straße erlangt werden. Ansonsten kann die St...