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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 8 Erklärung, Änderung und Endigung (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Allgemeines
14
II.
Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen
510
III.
Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege
1114
IV.
Die Auflassung von öffentlichen Straßen
A.
Allgemeines
1517
B.
Zu § 8 Abs 5 allgemein
1820
C.
Im Besonderen zum Schutz der Anlieger bei der Auflassung von öffentlichen Straßen
2124
D.
Rechtsform der Auflassung
2528
V.
Faktische Auflassung
29, 30

I. Allgemeines

1

Die ausdrückliche Widmung (Erklärung/Einreihung) zur öffentlichen Straße erfolgt durch Vornahme des jeweiligen (Gesetzgebungs- bzw Verwaltungs-)Aktes der in § 8 genannten „zuständigen Stelle“ (siehe § 2 Abs 1 erster Fall). Zur Rechtsform dieser Akte siehe insbesondere Rz 8.

2

Der ausdrücklichen Widmung (Erklärung/Einreihung) folgt bei der Neuanlegung – außer bei den öffentlichen Interessentenwegen – das straßenrechtliche Baubewilligungsverfahren (§ 47).

3

Voraussetzung für die Widmung ist das Vorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses, welches mit der Erklärung/Einreihung zur öffentlichen Straße bindend festgestellt wird.

4

Wird eine bereits bestehende Straße eingereiht, muss vorab die Verfügungsmacht über die Straße erlangt werden. Ansonsten kann die St...

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