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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 6 Öffentlicherklärung von Privatstraßen (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Abgrenzung zwischen § 6 und § 2 Abs 1 zweiter Fall
14
II.
Voraussetzungen für die Enteignung
58
III.
Die Enteignung
913
IV.
Verfahren
1418
V.
Wirkungen des Bescheides
19, 20
VI.
Die Entschädigung
21, 22
VII.
Zum Einvernehmen mit der Eisenbahn-, Luftfahrtbehörde und der zuständigen Militärbehörde
23, 24

I. Abgrenzung zwischen § 6 und § 2 Abs 1 zweiter Fall

1

Bestehende Privatstraßen können durch Enteignung gemäß § 6 oder durch stillschweigende Widmung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Fall zu öffentlichen Straßen werden. In beiden Fällen handelt es sich nicht um die Schaffung neuer Verkehrsflächen, sondern um bestehende Privatstraßen, die vor Erklärung bzw Einreihung nach § 8 bereits errichtet wurden.

2

Das Feststellungsverfahren gemäß § 3 und 4 über das Vorliegen einer stillschweigenden Widmung steht mit dem in § 6 geregelten Verfahren der Öffentlicherklärung einer Privatstraße jedoch in keinem Zusammenhang (). Während bei der Prüfung der stillschweigenden Widmung im (Feststellungs-)Verfahren zweifelhaft ist, ob die bestehende Straße öffentlich ist oder nicht, steht im Verfahren zur Öffentlicherklärung durch Enteignung gemäß § 6 fest

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