Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 6 Öffentlicherklärung von Privatstraßen (7)
Übersicht
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I. | Abgrenzung zwischen § 6 und § 2 Abs 1 zweiter Fall | |
II. | Voraussetzungen für die Enteignung | |
III. | Die Enteignung | |
IV. | Verfahren | |
V. | Wirkungen des Bescheides | |
VI. | Die Entschädigung | |
VII. | Zum Einvernehmen mit der Eisenbahn-, Luftfahrtbehörde und der zuständigen Militärbehörde |
I. Abgrenzung zwischen § 6 und § 2 Abs 1 zweiter Fall
1
Bestehende Privatstraßen können durch Enteignung gemäß § 6 oder durch stillschweigende Widmung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Fall zu öffentlichen Straßen werden. In beiden Fällen handelt es sich nicht um die Schaffung neuer Verkehrsflächen, sondern um bestehende Privatstraßen, die vor Erklärung bzw Einreihung nach § 8 bereits errichtet wurden.
2
Das Feststellungsverfahren gemäß § 3 und 4 über das Vorliegen einer stillschweigenden Widmung steht mit dem in § 6 geregelten Verfahren der Öffentlicherklärung einer Privatstraße jedoch in keinem Zusammenhang (). Während bei der Prüfung der stillschweigenden Widmung im (Feststellungs-)Verfahren zweifelhaft ist, ob die bestehende Straße öffentlich ist oder nicht, steht im Verfahren zur Öffentlicherklärung durch Enteignung gemäß § 6 fest