Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 5 Gemeingebrauch (7)
Übersicht
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I. | Gemeingebrauch | |
II. | Behinderung des Gemeingebrauches und Rechtsfolgen | |
III. | Gemeingebrauch und öffentliches Gut | |
IV. | Exkurs: Ersitzung von Servitutsrechten an im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Straßen |
I. Gemeingebrauch
1
Gemäß § 5 ist die Benützung von öffentlichen Straßen iSd LStVG jedermann gestattet. Diese Bestimmung stellt lediglich eine Klarstellung dar, da eine Straße ohnehin nur dann öffentlich ist, wenn sie dem Gemeingebrauch offen steht.
2
Unter „Gemeingebrauch“ ist nach Jellinek „die jedermann zustehende Freiheit, die Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß oder, wo die Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise zu gebrauchen“ zu verstehen (Jellinek, Verwaltungsrecht3, 510). Der OGH versteht darunter „die Benützung einer Straße unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten“ (RS 0009760).
3
Der Gemeingebrauch darf jedenfalls nur im Rahmen der vorgesehenen Widmung, also beispielsweise nur vom Fußgänger- oder Fahrradverkehr, ausgeübt werden.
4
Auch wenn dies im LStVG nicht explizit vorgesehen ist, darf die Benützung nur im Rahmen d...