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ZWF 2, März 2016, Seite 72

Irrtum und grobe Fahrlässigkeit im Finanzstrafrecht seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016

Günther Rebisant

Seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 ist im Finanzstrafrecht bei einem unentschuldbaren Irrtum „dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen“ (§ 9 FinStrG). Dieser Beitrag untersucht die Folgen dieser veränderten Irrtumsvorschrift, besonders jene bei einem Irrtum über das Abgaben- und Monopolrecht und für berufsmäßige Parteienvertreter.

1. Grobe Fahrlässigkeit, Irrtum und berufsmäßige Parteienvertreter

Mit entschärfte der Gesetzgeber die fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) sowie die Verzollungsumgehung und fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 36 FinStrG), die nunmehr erst bei grober Fahrlässigkeit strafbar sind (§ 8 Abs 3 FinStrG). Zufolge dieser allgemeinen Einschränkung der Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung auf grobe Fahrlässigkeit strich er die bisherige Sondervorschrift für berufsmäßige Parteienvertreter, die wegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nur strafbar waren, wenn sie schweres Verschulden traf (§ 34 Abs 3 FinStrG idF FinStrG-Novelle 1975).

Da die Strafbarkeit erst bei grober Fahrlässigkeit eintritt, hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, die Irrtumsvorschrift entsprechend anzupassen, indem bei einem unentschuldbaren Irrtum „dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen“ ist (§ 9 FinStrG), sodass dieser Irrtum na...

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