Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 4, Juli 2019, Seite 160

GSBG und FinStrG: Eine Beihilfe im Finanzstrafrecht?

Christian Köttl

Die Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) sind als Ersatz für nicht abziehbare Vorsteuern konzipiert. Das hat auch verfahrensrechtliche Folgen, die sie von anderen Beihilfen unterscheiden und in einigen Aspekten in die Nähe der Umsatzsteuer rücken. Dieser Beitrag beleuchtet, was das aus finanzstrafrechtlicher Sicht bedeutet.

1. Anwendbarkeit des FinStrG auf Beihilfen nach dem GSBG

1.1. GSBG im Verfahrensrecht

Das GSBG sieht Beihilfen als Ersatz für die Belastung durch nicht abziehbare Vorsteuern für gewisse Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems und der Sozialhilfe vor.

Nach § 2 lit a Z 1 BAO sind für die Zuerkennung und Rückforderung von Beihilfen aller Art, soweit sie bundesgesetzlich geregelt sind, die Bestimmungen der BAO sinngemäß anzuwenden, sofern keine unmittelbare Anwendbarkeit gegeben ist oder anderes bestimmt ist. Nun ist das GSBG bundesgesetzlich geregelt und vom weiten Begriff der Beihilfen aller Art sicherlich umfasst.

Eine entsprechende Bestimmung findet sich im FinStrG allerdings nicht. Stattdessen weisen Beihilfen regelmäßig eigene Strafbestimmungen auf, so gibt es zB für einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unrechtmäßigen Bezug der Familienbeihilfe einen eigenen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand in § 29 FLAG. Auf das GSBG w...

Daten werden geladen...