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Zur Begrenzung der Strafbarkeit auf grob fahrlässiges Verhalten durch das Steuerreformgesetz 2015/2016
Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 die Schwelle für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Abgabenverkürzung insgesamt erhöht und sieht nun allgemein – und damit nicht mehr allein für Notare, Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder – eine Strafbarkeit erst für grob fahrlässiges Verhalten vor (§ 34 FinStrG). Insoweit liegt eine Annäherung an die deutsche Gesetzeslage vor, nach der leichtfertige (grob fahrlässige) Steuerverkürzungen, allerdings nur als Ordnungswidrigkeit, gemäß § 378 AO geahndet werden können. Im Folgenden sollen die Grundstrukturen der groben Fahrlässigkeit in beiden Ländern aufgezeigt werden, um auf dieser Grundlage die Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit herauszuarbeiten (dazu 1.). Des Weiteren hat der österreichische Gesetzgeber mit § 9 FinStrG eine Sonderregelung für den entschuldbaren Irrtum geschaffen, die zudem für den unentschuldbaren Irrtum nach richtiger Lesart eine Rechtsfolgenverweisung enthält, die zu dem niedrigeren Strafrahmen des einschlägigen Fahrlässigkeitsdelikts führt (dazu 2.).
1. Grundstrukturen der groben Fahrlässigkeit und Voraussetzungen der Strafbarkeit
§ 8 Abs 3 FinStrG lautet:
„Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig han...