GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 35c Rechtsstellung der Erben und Erbinnen
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Mit dem durch das SRÄG 2010, BGBl I 2010/62, eingeführten und mit in Kraft getretenen § 35c wurde die Rechtsstellung der Erben im Beitragsrecht an die Rechtslage nach der BAO angepasst, nach deren § 19 die sich aus Abgabevorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers bei Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergehen. Im Fall des Todes der versicherten Person gehen daher die Rechte und Pflichten aus dem V. Abschnitt des GSVG (§§ 24 bis 44 GSVG, Aufbringung der Mittel) sowie aus der Kostenbeteiligung (der Verweis auf § 86 GSVG wurde durch das SRÄG 2011, BGBl I 2011/122, eingefügt) der versicherten Person auf deren Rechtsnachfolger über.
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Durch diese Bestimmung ist der Erbe verfahrensrechtlich wie der Versicherte zu behandeln. Beitragsforderungen brauchen auf Grund dieser Bestimmung nicht mehr im Zivilrechtsweg eingebracht werden, sondern die Zahlungspflicht des Erben kann mit einem ihm gegenüber zu erlassenden Beitragsbescheid bzw gegebenenfalls in einem Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden.
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Durch § 35c wird am Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers, der nach wie vor nach Zivilrecht zu bestimmen ist, nichts g...