GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 35b Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
Übersicht
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| I. | Mehrfachversicherung  | |
| II. | Differenzbeitragsvorschreibung  | |
| III. | „Ausnahmen“ von der Differenzbeitragsvorschreibung  | |
| IV. | Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen  | 
I. Mehrfachversicherung
1
Mit wurde der Grundsatz der Subsidiarität der Selbständigen-Krankenversicherungen (GSVG und BSVG) aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind Personen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, erwerbstätige Pensionisten bzw Personen, die mehrere Pensionen beziehen, nach allen in Betracht kommenden Gesetzen (ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) krankenversichert. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer sich daraus ergebenden Mehrfachversicherung siehe Ausführungen zu § 35a (Rz 1). Ausgenommen von der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung sind ausschließlich GSVG-Pensionisten, die am von der KV nach dem GSVG ausgenommen waren, solange sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
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Mehrfachversicherung besteht entsprechend § 36 Abs 2 (Rz 4) bereits dann, wenn neben der KV aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Krankenversicherungspflicht...