GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 44 Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 227a GSVG (215a BSVG); vgl § 456a ASVG.
Die Geschäftsordnungen sollen die Vorgangsweise der Verwaltungskörper regeln, indem zB Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen vorgesehen werden.
2
Die Mustergeschäftsordnungen des BMASGK (Mustergeschäftsordnung der Hauptversammlung, BGBl II 2019/84, mit Wirksamkeitsbeginn ; Mustergeschäftsordnung des Verwaltungsrates bzw des Überleitungsausschusses, BGBl II 2019/85, ebenfalls mit Wirksamkeitsbeginn ) sehen die Geschäftsordungnungsregeln für die Selbstverwaltungskörper vor; dazu jedoch VfGH G 78-81/2019 ua. Der VfGH hege zunächst keine Bedenken gegen § 456a Abs 4 ASVG, handle es sich bei dieser Bestimmung doch nur um eine übergangsweise angeordnete Substitution für die von den Verwaltungskörpern ansonsten selbst zu erlassenden Geschäftsordnungen, um die sofortige Handlungsfähigkeit der im Zuge der Organisationsreform neu zu errichtenden Verwaltungskörper sicherzustellen. Auch wenn der VfGH die Wirkung des diesbezüglichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehaltes nicht verkenne (Anmerkung: nach dem SVSG besteht kein Genehmigungsvorbehalt), hätten es die Verwaltun...