GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 37 Aufgaben der Aufsicht
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Die Vorläuferbestimmung ist § 221 GSVG (§ 209 BSVG). Vgl § 449 ASVG. S Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Sozialversicherungs-Organisationsreform und Grenzen der Staatsaufsicht, ZAS 2019, 52.
Die Sozialversicherungsorganisationsreform des SV-OG, BGBl I 100/2018, brachte eine Stärkerung der Aufsichtsrechte, wobei allerdings an den Prinzipien der Selbstverwaltung iSd Art 120a ff B-VG nicht gerüttelt werden sollte, sondern diese iSd verfassungsrechtlichen Bestimmungen weiterentwickelt werden sollen (partizipative Selbstverwaltung) (EB 329 BlgNR 26. GP 19).
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Die Überwachung der Gebarung ist eine der Kernaufgaben der Aufsichtsbehörde; dazu gehört auch, dass dafür Sorge getragen wird, dass die Gebarungsvorschriften vom VT eingehalten werden. Die Gebarungsvorschriften sind näher spezifiziert in den Rechnungsvorschriften, Amtliche Nachrichten 1971/8, 377 (Stammfassung), abrufbar unter www.sozdok.at.
Die Aufsicht kann sich auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Freilich ist stets zu beachten, dass der VT als Selbstverwaltungskörper organisiert ist, sodass in das Eigenleben nicht unnötig eingegriffen werden darf. Die Aufsicht hat sich auf wichtige Fragen zu beschränk...