GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 18 Bestellung der Versicherungsvertreter/innen
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Die Vorläuferbestimmung ist § 198 GSVG (§ 186 BSVG); vgl § 421 ASVG.
Es handelt sich dabei um eine Schlüsselbestimmung des SVSG; hervorzuheben ist, dass mit dem SV-OG die Stellvertreter abgeschafft wurden (zuvor war für jeden Versicherungsvertreter ein Stellvertreter zu bestellen); eine Vertretungsregelung mit Stimmrechtsübertragung ist jedoch vorgesehen (§ 17 Abs 4).
§ 18 Abs 2 gehört zu jenen Regeln, welche die demokratische Legitimation der Mitglieder der Verwaltungskörper der SVT begründen (s dazu VfSlg 17.023). Es handelt sich um ein Element des demokratischen Grundprinzips. Dem Verlangen des VfGH (SV-Slg 23.826, 25.028) nach einer Determinierung der Berechnungsmethode, nach welcher die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern zu ermitteln ist, ist in der Rechtslage vor dem durch Novellierung des Gesetzestextes und Festlegung des Verfahrens nach d’Hondt Rechnung getragen worden. Das Verfahren nach d’Hondt ist auch in der neuen Rechtslage ausdrücklich verankert.
Wie bisher werden die Gremien der Selbstverwaltung nach § 17 aus Vertretern der Versicherten gebildet (Versicherungsvertreter). Diese werden von den gesetzlichen berufli...