GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 5 Zugehörigkeit zum Dachverband der Sozialversicherungsträger
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 16 GSVG (§ 14 BSVG); vgl weiters § 30 ff ASVG.
Die Mitgliedschaft beim DV ist gesetzlich festgelegt und vertraglich nicht gestaltbar, ein Kündigungs- oder Austrittsrecht ist nicht vorgesehen. Rechtsstellung und Aufgaben des DV s § 30 ff ASVG.
2
Die SVS ist nach § 30 Abs 3 ASVG an Richtlinien und Beschlüsse des DV im Rahmen seines ges Wirkungskreises gebunden. Diese sind ohne Transformation verbindlich (keine gleichlautenden Umsetzungsbeschlüsse notwendig, andernfalls wäre es möglich, die ges vorgesehene Verbindlichkeit zu unterlaufen). Die SVT haben jedoch uU im Einzelfall interne Veranlassungen zu treffen (ebenso wie bei Maßnahmen des Gesetzgebers, wie zB Budgetumschichtung, Ressourcenplanung. Die SVS-interne Umsetzung verbindl Beschlüsse ist nach jenen Regeln vorzunehmen, welche intern die Entscheidungsbefugnisse bestimmen (allf Delegierungen nach § 44 Abs 3). Mustersatzung und Musterkrankenordnung des DV (§ 455 Abs 2 und § 456 Abs 2 ASVG) können für die SVS nunmehr verbindliche Bestimmungen vorsehen (die bis geltenden Vorläuferbestimmungen hingegen sahen keine Verbindlichkeit für die Sonderversicherungsträger vor; die MS 2020, avsv 88/2020, z...