GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 146 Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension
Übersicht der Kommentierung
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I. | Abfertigung (Abs 1) | |
II. | Wiederaufleben (Abs 2) | |
III. | Anrechnung von Unterhaltsansprüchen und anderen Einkünften (Abs 4) |
I. Abfertigung (Abs 1)
1
Die Regelung hat zur Grundlage dass der Anspruch auf Witwen(Witwer)- pension mit der Verheiratung des Hinterbliebenen gem § 68 Abs 1 lit b ohne weiteres Verfahren erlischt.
II. Wiederaufleben (Abs 2)
2
Bei Nichtigerklärung einer Ehe ist ein Ehegatte dann als schuldlos iSd lit b anzusehen, wenn ihm die Nichtigkeit nicht bekannt war. Ob ihm die Nichtigkeit bekannt sein musste, ist nicht zu prüfen, weil es auf die positive Kenntnis oder Nichtkenntnis ankommt, nicht aber auf fahrlässige Unkenntnis (RS 0085435).
III. Anrechnung von Unterhaltsansprüchen und anderen Einkünften (Abs 4)
3
Die wiederaufgelebte Leistung wird nur insoweit gewährt, wie der Anspruch aus der früheren Ehe die anzurechnenden Ansprüche aus der späteren Ehe übersteigt. Es ist die durch das Fehlen eines primären Versorgungsanspruches entstandene Versorgungslücke durch das Wiederaufleben des Anspruches auf Witwenpension in der sich aus Abs 3 ergebenden Höhe zu schließen (RS 0085443).
4
Durch die Anr...