GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 122 Bemessungsgrundlage
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Berechnung der Bemessungsgrundlage | ||
A. | Einzubeziehende Zeiten (Abs 1) | ||
B. | Kürzung des Durchrechnungszeitraums durch Kindererziehungszeiten (Abs 2 Z 1) | ||
C. | Nicht zu berücksichtigende Zeiten (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
Die Bemessungsgrundlage ist gem § 125 Teil der Gesamtbemessungsgrundlage, die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages gem § 139 Abs 1 und damit die Pensionshöhe ist. Für nach dem Geborene gelten allerdings ab die Bestimmungen über das Pensionskonto einschließlich der Kontoerstgutschrift (vgl § 139 Rz 11 ff).
2
Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 298 Abs 4 wird der Durchrechnungszeitraum von 480 Monaten erst im Jahr 2028 zum Tragen kommen, bis dahin steigt er ab 2004 von 192 jährlich um zwölf Monate an (für Stichtage 2021 daher 396 Monate). Andere Bestimmungen iSd Abs 4 sind § 123 und 126.
II. Berechnung der Bemessungsgrundlage
A. Einzubeziehende Zeiten (Abs 1)
3
Für beide Fälle (mind oder weniger als die in Abs 1 genannten BM) ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres maßgeblic...