GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 50 Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
1
Die Bestimmung des § 50 entspricht § 108h ASVG. Die Anpassung aller (Direkt- und Hinterbliebenen-)Pensionen aus der PV, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, hat gem Abs 1 durch Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor (§§ 108 Abs 5, 108f ASVG) mit dem 1. Jänner eines jeden Jahres zu erfolgen. Abs 1 lit b enthält eine Sonderregelung für Hinterbliebenenpensionen mit Stichtag am 1. Jänner, die nicht anzuwenden ist, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt (ein Fallbeispiel gibt Pačić, GSVG § 50 Anm 1a). Die erstmalige Anpassung von Pensionen, deren Stichtag (§ 113 Abs 2) nach dem liegt (§ 383 Abs 3), hat ab (§ 383 Abs 1 Z 2) gem Abs 1a gestaffelt nach dem Stichtag zu erfolgen (SVÄG 2020). Liegt der Stichtag im November oder Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, erfolgt die erstmalige Anpassung erst ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer schon zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag der schon zuerkannten Leistung maßgebend.
2
Die zu § 108h Abs ...