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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4312-0

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 35b Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Ruth Taudes

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Mehrfachversicherung
1, 2
II.
Differenzbeitragsvorschreibung
3, 4
III.
„Ausnahmen“ von der Differenzbeitragsvorschreibung
59
IV.
Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen
1012

I.  Mehrfachversicherung

1

Mit wurde der Grundsatz der Subsidiarität der Selbständigen-Krankenversicherungen (GSVG und BSVG) aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind Personen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, erwerbstätige Pensionisten bzw Personen, die mehrere Pensionen beziehen, nach allen in Betracht kommenden Gesetzen (ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) krankenversichert. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer sich daraus ergebenden Mehrfachversicherung siehe Ausführungen zu § 35a (Rz 1). Ausgenommen von der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung sind ausschließlich GSVG-Pensionisten, die am von der KV nach dem GSVG ausgenommen waren, solange sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

2

Mehrfachversicherung besteht entsprechend § 36 Abs 2 (Rz 4) bereits dann, wenn neben der KV aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Krankenv...

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