GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 65
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Wird durch ein rkr Urteil oder einen Vergleich die bestrittene Einverleibung ganz oder teilweise aufgehoben, ist nach § 65 Abs 2 GBG auf Ansuchen des Klägers die Vornahme der Löschung der bestrittenen Einverleibung in der in dem Urteil oder Vergleich ausgedrückten Art und Ausdehnung zu bewilligen und zugleich sowohl die Löschung der Streitanmerkung als aller Einverleibungen und Vormerkungen anzuordnen, die hinsichtlich des zu löschenden Rechts erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, angesucht worden sind (dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 65 GBG Rz 1 ff). Die durch die WRN 1999 neu geschaffenen Gesetzesbestimmungen zur Sicherung von Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (und anderer privilegierter Forderungen) durch ein gesetzliches Vorzugspfandrecht (§ 27 WEG 2002) enthalten keine Regelung über die Löschung einer nach § 27 WEG erwirkten Klagsanmerkung. Diese Gesetzeslücke ist daher durch Analogie zu schließen. Wegen der Ähnlichkeit der Anmerkung einer Hypothekarklage (wobl 2000, 190/105 mwN) bietet sich hiezu die Vorschrift des § 65 Abs 1 GBG an, demzufolge „auf Ansuchen des Gegners die Löschung der Streitanmerkung zu verfügen ist, wenn der Kläger...