GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 64
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Im Interesse der Rechtssicherheit wird in § 64 eine Löschungsklage für die Dauer von drei Jahren dann zugelassen, wenn der Kläger von der Einverleibung, deren Ungültigkeit er behauptet, nicht verständigt wurde und der Dritte gutgläubig war. War der Dritte schlechtgläubig, besteht für die Löschungsklage keine Beschränkung. Damit ist also der gutgläubige Dritterwerber innerhalb der dreijährigen Frist einer Löschungsklage ausgesetzt (SZ 41/151 = NZ 1969, 186 = EvBl 1969/155). Unter § 64 fällt aber auch, den Sachverhalt einzuordnen, wo der Löschungskläger von der Einverleibung seines unmittelbaren Vormanns zwar tatsächlich verständigt wurde, er aber im Zeitpunkt der Zustellung geschäftsunfähig ist. Für die Anwendung des § 64 ist bloß Voraussetzung, dass „die vorschriftsmäßige Verständigung des Klägers aus was immer für einen Grund unterblieben ist“. Damit werden nach dem Gesetzeswortlaut bloß Fälle erfasst, in denen dem Löschungskläger die Bewilligung der Einverleibung seines Nachmanns nicht auf die im Grundbuchsverfahren gebotene Weise zugegangen war. Ratio des § 63 ist es aber, den entgegen dem Buchstand nach wie vor Berechtigten zu schützen, der auf Grund mangelhafter Zustellun...