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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Dokumentvorschau
Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 63

Erich Feil/Harald Friedl

1

Hat der Kläger, dem der (unrichtige) Beschluss zugestellt wurde, von der Möglichkeit des § 63 Abs 1 GBG, innerhalb der Rekursfrist die Anmerkung zu erwirken, dass der Bucheintrag streitig sei, keinen Gebrauch gemacht, kann er gem § 63 Abs 2 GBG mit seiner Klage nur mehr durchdringen, wenn sich der Beklagte beim Rechtserwerb nicht in gutem Glauben befunden hätte (JBl 1991, 444 [kritisch Hoyer: „Alle Streitanmerkungen bei einem bücherlichen Recht verfolgen den Zweck, späteren Erwerbern guten Glauben im Vertrauen auf den Buchstand zu verwehren, da ihnen durch die Anmerkung das Anhängigsein einer Löschungsklage kundgetan wird. Eine Streitanmerkung nach Erwerb eines bücherlichen Rechts vermag deshalb die Rechtsposition des Dritterwerbers nicht mehr zu beeinträchtigen. Eben dies nimmt aber unsere Entscheidung an; ihre Berufung auf Demelius geht ins Leere. An der bezogenen Stelle erklärt Demelius nämlich ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 28 GBG, der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte könne die Eintragung eines Dritten mit Löschungsklage bis zum Eintritt der Rechtskraft der den Erwerb des Dritten ermöglichenden Voreintragung anfechten. Dieser – wesentliche! – Zeitpunkt ist nicht festgestellt. Aus dem Grundbuch i...

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