GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 62
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Die Verjährungszeit für die Löschungsklage beginnt nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft ist (EvBl 1972/136). Ist der Erwerber (Dritte) nicht gutgläubig, dann bleibt dem durch die unrichtige Eintragung Beschwerten das Recht zur Löschungsklage während der 30-jährigen Verjährungsfrist offen (4 Ob 523/92; 6 Ob 2078/96y; dazu Dittrich, ZVR 2006/11, 48). Kodek (in Kodek, Grundbuchsrecht § 62 Rz 3) weist zutreffend darauf hin, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht generell gilt. Kodek nimmt eine Unterscheidung nach Anspruchsgrundlagen vor. Eigentum verjähre als solches überhaupt nicht und werde die Löschungsklage aus einer mittlerweile eingetretenen Ersitzung abgeleitet, betrage bei Gutgläubigkeit die Verjährungsfrist 30 Jahre. Die absolute Nichtigkeit eines dem Bucheintrag zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts kann unbefristet geltend gemacht werden. Liegt dem Bucheintrag eine listige erschlichene Aufsandungserklärung zugrunde, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls 30 Jahre. Bei Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung oder wegen Verletzung über die Hälfte beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. – Siehe auch Rz 22 zu § 61 GBG.
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Nach der Re...