GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 61
1
Wird ein Bucheintrag als eine schon vermöge der Eintragung an sich gültig und bis auf weiteres – dh solange sie nicht mit schuldrechtlichen Mitteln von bestimmten Personen mit Erfolg angefochten ist – gegen jedermann wirksam hingestellt (so zB Exner, Publizitätsprinzip [1870] 55, 81; ders, Hypothekenrecht [1876] 63), spricht man von einer Formalwirkung des Bucheintrags (dazu Hofmeister, Die Grundsätze des Liegenschaftserwerbes 234). Jeder rechtskräftig gewordene formgerechte Tabularakt wäre demnach absolut wirksam und würde die Rechtsänderung ipso iure herstellen. Die Formalwirkung des Bucheintrags wird aber seit Randa (GZ 1871, Nr 36–44; GZ 1876, 374) richtig allgemein als unhaltbar erkannt. Nach hA ist der Bucheintrag kein Formalakt in dem Sinn, dass er ohne Rücksicht auf das Vorhandensein der materiellrechtlichen Voraussetzungen die ihm zugedachte Wirkung schon dann erzeugte, wenn den Formerfordernissen entsprochen ist. Vielmehr bringt der Bucheintrag die ihm bestimmungsgemäß zukommende Wirkung nur dann hervor, wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, die das bürgerliche Recht für die beabsichtigte Rechtsänderung vorschreibt (so Klang in Klang2 II 345; dazu auch EvBl 19...